Beratung – Arbeitsvertrag bis Zeugniserteilung
Ich berate und vertrete Sie im gesamten Bereich des Arbeitsrechts; von A, wie Abschluss eines Arbeitsvertrages, bis Z, wie Zeugniserteilung. Insbesondere bin ich Ihnen behilflich bei Fragen rund um:
- Arbeitszeit
- Teilzeit
- Betriebliches Eingliederungsmanagement
- Urlaub
- Abmahnung
- Befristungen und Kündigungsschutz
Auch bei Themen rund um das Betriebsverfassungsrecht bzw. dem Mitarbeitervertretungsrecht einschließlich Arbeitsvertraglicher Richtlinien berate ich Sie gerne.
Was bedeutet eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages?
Durch eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages – auch außerordentliche Kündigung genannt – wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der sonst üblichen Kündigungsfrist beendet. Das kann mit sofortiger Wirkung geschehen, aber auch mit einigen Tagen Verzug. Das Recht zur fristlosen bzw. außerordentlichen Kündigung haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Die Kündigung setzt für beide Seiten das Vorliegen wichtiger Gründe voraus. Wichtig ist, dass eine fristlose Kündigung nur binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund möglich ist. Sie muss zudem schriftlich erfolgen.
Welche Kündigungsfrist gilt bei Arbeits- und Tarifverträgen?
Sofern auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, gelten die tarifvertraglichen Kündigungsfristen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Gilt kein Tarifvertrag und regelt der Arbeitsvertrag selbst keine Kündigungsfristen, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach dem BGB (§ 622 BGB).
Ist eine Kündigung des Arbeitsvertrage bis zum 3. Werktag eines Monats zulässig?
Eine aus dem Mietrecht bekannte Regelung, dass der Monat für die Berechnung der Kündigungsfrist mitzählt, sofern die Kündigungserklärung bis zum 3. Werktag des Monats beim Kündigungsempfänger zugeht, gibt es im Arbeitsrecht nicht. Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer richtet sich nach § 622 Abs. 1 BGB, sofern nicht arbeits- oder tarifvertraglich etwas anders ergibt. Für Arbeitgeber sind die Fristen aus § 622 Abs. 2 BGB maßgeblich.
Kann ein Arbeitsvertrag zu einem bestimmten Datum gekündigt werden?
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages setzt zu ihrer Wirksamkeit u.a. die Einhaltung der maßgeblichen Frist voraus. Diese kann sich aus dem Arbeitsvertrag selbst, aus einem Tarifvertrag oder dem Gesetz (BGB) ergeben. Die Berechnung der Frist ist manchmal nicht ganz einfach. Ausgangspunkt dafür ist der Fristbeginn. Die Kündigungsfrist, egal ob aus Arbeits-, Tarifvertrag oder Gesetz, beginnt mit dem (wirksamen) Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer an zu laufen. Ist die Kündigungsfrist ermittelt, endet sie mit Ablauf des letzten Tages dieser Frist. Ist also z.B. eine vierwöchige Frist einzuhalten und geht die Kündigungserklärung an einem Mittwoch zu, endet die Frist nach vier Wochen mit Ablauf des Mittwoch (0 Uhr). In das Kündigungsschreiben kann also genau dieses konkrete Datum eingetragen werden. Sicherheitshalber sollte in das Kündigungsschreiben mit aufgenommen werden, dass hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt wird. Der Zusatz stellt sicher, dass dieses Kündigungsschreiben das Arbeitsverhältnis auch dann noch beenden kann, wenn die Kündigung verspätet erfolgte; also nicht rechtzeitig beim Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer zuging.
Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis – Was wird gekündigt?
Der Arbeitsvertrag begründet das Arbeitsverhältnis. Richtigerweise wird deshalb auch der Arbeitsvertrag gekündigt, infolgedessen das Arbeitsverhältnis wieder endet. Wird versehentlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, ist das unschädlich. Die Arbeitsgerichte gehen bei derartigen Falschbezeichnungen damit großzügig um.
Kündigung eines Arbeitsvertrages auf ärztlichen Rat
Grundsätzlich bedarf eine fristgemäße Kündigung des Arbeitsvertrages durch Arbeitnehmer (Eigenkündigung) keines Kündigungsgrundes. Allerdings sollte beachtet werden, dass im Falle einer anschließenden Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld eintreten kann, wenn das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund beendet wurde (§ 159 SGB III). Ein solcher wichtiger Grund könnte sein, dass behandelnde Ärzte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses empfohlen hatten. Dies kann z.B. erfolgen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu (weiteren) schweren gesundheitlichen Schäden führt. Bevor eine Eigenkündigung in Betracht gezogen wird, sollten mit dem Arbeitgeber Möglichkeiten der Veränderung am Arbeitsplatz bzw. eine Versetzung besprochen werden. Sofern das nicht möglich ist, sollte – ebenfalls vor der Eigenkündigung – die zuständige Agentur für Arbeit kontaktiert werden. Die Gespräche sollten hier zu Nachweiszwecken protokolliert werden.
Kann eine Kündigung des Arbeitsvertrages nach der Elternzeit erfolgen?
Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Es darf deshalb nur in besonderen Fällen durch Arbeitgeber gekündigt werden. Ist die Elternzeit aber beendet, endet auch der besondere Kündigungsschutz; und zwar schon ab dem ersten Tag. Es ist jedoch zu prüfen, ob aus anderen Umständen ein besonderer Kündigungsschutz greift.
Was geschieht mit meinem Resturlaub bei Kündigung eines Arbeitsvertrages?
Ist der Arbeitsvertrag gekündigt, sollte ein verbliebener Resturlaub möglichst bis zum Ende der Kündigungsfrist genommen, also angetreten werden. Ist dies nicht möglich, ist er abzugelten also auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BurlG). Es kommt nicht selten vor, dass Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung freigestellt werden. In dem Fall erfolgt die Freistellung in der Regel unter Anrechnung etwaiger Überstunden und eines Resturlaubs. Dann besteht kein Abgeltungsanspruch mehr.
Welchen Kündigungsschutz habe ich als geringfügig Beschäftigte/r?
Grundsätzlich genießen Arbeitnehmer in sogenannten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (bis 450,00 €/mtl.) denselben Kündigungsschutz, wie Vollzeitbeschäftigte. Demnach sind auch die einzuhaltenden Kündigungsfristen identisch.
Wann ist die Kündigung des Arbeitsvertrages bei (langer) Krankheit zulässig?
Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag auch innerhalb einer Erkrankung gekündigt werden; und zwar sowohl durch Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Komplizierter wird es schon bei der Beantwortung der Frage, ob eine solche Kündigung auch wegen einer Erkrankung erfolgen kann. Für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer (Eigenkündigung) ist das unproblematisch. Es ist aber zu beachten, dass im Falle einer anschließenden Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld eintreten kann, wenn das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund beendet wurde (§ 159 SGB III).
Für die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung durch den Arbeitgeber kommt es zunächst darauf an, ob das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Ist das der Fall, ist eine krankheitsbedingte Kündigung an den Maßstäben der personenbedingten Kündigung zu messen. Konkret ist hier zu prüfen, ob der bisherige Krankheitsverlauf (häufige Kurzerkrankung, langzeitkrank, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit) Anlass zu der negativen Prognose gibt, dass damit auch in Zukunft gerechnet werden muss. Diese Prognose muss auch zukünftig zu einer aus Arbeitgebersicht unverhältnismäßigen Störung des Arbeitsverhältnisses führen, so dass trotz Prüfung ein milderes Mittel, als die Kündigung, nicht (mehr) zur Verfügung stand.
Muss bei Renteneintritt eine Kündigung des Arbeitsvertrages erfolgen?
In der Regel enthalten Arbeitsverträge den Passus, dass der Arbeitsvertrag und damit auch das Arbeitsverhältnis endet, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht. Man spricht insoweit auch von einer auflösenden Bedingung. Eine Kündigung ist dann nicht erforderlich. Fraglich ist aber, welchen Verlauf ein Arbeitsvertrag nimmt, in dem eine solche Regelung nicht enthalten ist. Grundsätzlich endet ein Arbeitsvertrag nicht automatisch mit Erreichen des Rentenalters. Der Anspruch auf Rente wegen Alters ist auch nicht als Grund für die Kündigung durch den Arbeitgeber zu sehen (§ 41 Satz 1 SGB VI). Soll der Arbeitsvertrag aber beendet werden, um die wohlverdiente Rente in Anspruch zu nehmen, ist der Arbeitsvertrag zu kündigen oder ein Aufhebungsvertrag zu schließen.
Wo liegt der Unterschied zwischen einer Kündigung eines Arbeitsvertrages und einem Aufhebungsvertrag?
Eine Kündigung ist eine sogenannte einseitige Willenserklärung, also nur durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber erklärt, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie unterscheidet sich dadurch vom Aufhebungsvertrag, dass in diesem beide – also Arbeitnehmer und Arbeitgeber – Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses treffen.
Ein Vorteil des Aufhebungsvertrages ist es, dass die für die Kündigung des Arbeitsvertrages maßgebliche Frist nicht eingehalten werden muss, weil sich beide Vertragspartner darüber einig sind. Über einen Aufhebungsvertrag kommt man also schneller aus einem Arbeitsverhältnis heraus. Nachteil eines Aufhebungsvertrages ist z.B. im Falle einer anschließenden Arbeitslosigkeit der Eintritt einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III).