Datenschutz und Compliance
Datenschutzbeauftragter für Unternehmen
Unabhängig davon, ob es sich um eine ambulante oder (teil-) stationäre bzw. besondere Wohnform der Eingliederungshilfe oder Pflege, oder einen Kindergarten, eine Kinderkrippe bzw. Schulhort handelt, sind sowohl berufliche Schweigepflichten als auch spezifische Datenschutzvorschriften zu beachten. Als Fachanwalt für Sozialrecht habe ich langjährig Einblick in die verschiedensten Bereiche dieser Unternehmen und kann als Datenschutzbeauftragter so gezielt zu datenschutzrechtlichen Aspekten auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten nach den Sozialgesetzen beraten.
Schon vor dem Inkrafttreten der DS-GVO waren viele Unternehmen dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Bei Nichtbestellung drohen empfindliche Bußgelder. Allerdings muss das Unternehmen auch darauf achten, dass der Datenschutzbeauftragte über die geeignete Sach- und Fachkunde verfügt.
Den Unternehmen steht es frei, einen betrieblichen -also „eigenen“- Datenschutzbeauftragten zu bestellen, oder sich der Dienste eines externen Datenschutzbeauftragten (Outsourcing) zu bedienen.
Hierfür biete ich als Fachanwalt für Sozialrecht und zugleich Datenschutzbeauftragter eine Lösung an. Aus einer Hand berate ich sowohl sozial- als auch datenschutzrechtlich, indem mir die Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten vom jeweiligen Unternehmen übertragen werden.
Compliance- Dienstleistungen
Die Einrichtung eines effektiven Compliance-Managements ist bereits eine Rechtspflicht des Unternehmers und kann bei Nichtbeachtung Haftungsrisiken und Reputationsschäden für Unternehmen und Führungskräfte begründen. Die Anforderungen werden sich durch das in 2023 in Kraft tretende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) noch verschärfen.
Konkret für die Unternehmen des Gesundheitswesens bzw. der Pflege schreiben zudem bereits jetzt schon Rahmenverträge die Vorlage eines Compliance-Konzeptes als Nachweis zur Zuverlässigkeit im Rahmen der Zulassungsprüfung zu einem Versorgungsvertrag vor (vgl. z.B. § 4 Rahmenvertrag nach § 132d Abs. 1 S. 1 SGB V zur Erbringung von Spezialisierter ambulanter Palliativversorgung). Mit der Aufnahme dieser speziellen Zulassungsvoraussetzung in weiteren Rahmen- und Versorgungsverträgen ist zu rechnen.
Hier setzen meine Compliance-Dienstleistungen für die Unternehmen der ambulanten und (teil-)stationären Pflege, der Behindertenhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sowie der freien Wohlfahrtspflege an. Gerne berate ich Sie im Zusammenhang mit der Entwicklung und Implementierung von Compliance-Management-Systemen und übernehme die Funktion eines externen anwaltlichen Compliance-Beauftragten; auch für die nach dem neuen HinSchG einzurichtende interne Meldestelle für die vertraulichen Meldungen von Rechtsverstößen.