Mein Angebot für Sie im Rentenrecht

 
Sind Sie nicht mehr arbeitsfähig, und es geht Ihnen wie in diesem Fall? Oder kommt das noch auf Sie zu? 
PDF Download – Fall-Beispiel Erwerbsminderung

 

Kennen Sie den Weg in die Erwerbsminderungsrente?
PDF Download – Der Weg in die Rente

 

Und wieviel Zeit haben Sie eigentlich, bis es zur Rentengewährung kommt? 
PDF Download – EM- Rente, wieviel Zeit habe ich
 
Lassen Sie sich von einer Ablehnung Ihres Antrags nicht entmutigen!
Rufen Sie mich an und vereinbaren einen Termin.  0381 446 67 139 

 

Ich helfe Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder bei Berufsunfähigkeit. PDF Download – Muster Widerspruch

Dazu zählt auch die Vertretung vor den Sozialgerichten in allen Instanzen. Für die fachkundige Klärung, welche Rentenansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung realisierbar sind, unterstütze ich Sie gerne. Als Anwalt für Rentenrecht helfe ich Ihnen, falls Rentenbeiträge aus der gesetzlichen und privaten Rentenversicherung nicht ausgezahlt oder Leistungen unbegründeterweise gekürzt wurden.

Rente wegen Erwerbsminderung

Wann kann ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt werden?

Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente setzt zunächst voraus, dass der Antragsteller wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den ganzen Tag seiner Arbeit nachzugehen. Ist die Arbeitsfähigkeit noch für mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden täglich gegeben, spricht man von teilweiser Erwerbsminderung. Kann nur noch weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden, liegt eine volle Erwerbsminderung vor.

Was bedeutet teilweise oder volle Erwerbsminderung?

Infolge Krankheit oder Behinderung kann nur noch zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich gearbeitet werden (teilweise Erwerbsminderung).; es kann nur noch unter 3 Stunden täglich gearbeitet werden (volle Erwerbsminderung).

Was bedeutet teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit?

Nach früherer Rechtslage unterschied das Gesetz zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit. Nach Änderung des Gesetzes sollten aber Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, aus Bestandsschutzgründen nicht schlechter gestellt werden. Aus diesem Grund gilt für sie im Falle einer Erwerbsminderung zusätzlich noch das „alte“ Recht. Wenn Sie also aus gesundheitlichen Gründen berufsunfähig sind, kann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht kommen. Gerne berate ich Sie zu Ihrem Anspruch auf Rente bei Berufsunfähigkeit.

Bei welchen Krankheiten kommt eine Rente wegen Erwerbsminderung in Betracht?

Grundsätzlich kommen dafür alle Krankheiten bzw. Behinderungen in Frage. Die weit überwiegende Zahl von Rentenanträgen erfolgt inzwischen aufgrund psychischer Erkrankungen, Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems, Bandscheibenverletzungen sowie Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Wo beantrage ich die Erwerbsminderungsrente?

Der Rentenantrag ist grundsätzlich beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Das ist in den meisten Fällen die Deutsche Rentenversicherung (DRV).

Wie beantrage ich eine Erwerbsminderungsrente?

Der Rentenantrag kann entweder online über die Homepage der DRV oder vor Ort in einer Geschäftsstelle der DRV persönlich gestellt werden. Dort erhält man alle für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen. Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente zur Verfügung.

Wie lange muss ich auf eine Antwort der Rentenversicherung warten?

Die Bearbeitung eines Rentenantrags benötigt eine gewisse Zeit. Manchmal werden seitens der DRV auch noch Nachfragen gestellt und Unterlagen nachgefordert. Regelmäßig kommt es auch noch zu einer Begutachtung durch einen Arzt. In der Regel dauern die Verfahren bis zum abschließenden Bescheid 2-4 Monate. Länger als 6 Monate sollte man aber nicht warten. Passiert so lange nichts, könnte eine Klage wegen Untertätigkeit vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Warten Sie nicht zu lange; gerne helfe ich der DRV für Sie „auf die Sprünge“.

Was kann ich tun, wenn mein Rentenantrag abgelehnt wurde?

Zunächst gilt Folgendes: Lassen Sie sich davon nicht entmutigen, Ihren Anspruch weiter zu verfolgen. Nach statistischen Erhebungen wird nahezu jeder 2 Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt; und zwar überwiegend (fast 70 %) mit der Begründung, eine Erwerbsminderung läge nicht vor. Gegen die Ablehnung des Rentenantrags muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang der Ablehnung Widerspruch bei der DRV eingelegt werden. Hier finden Sie ein Muster für das Widerspruchsschreiben. Ich berate Sie zum Widerspruchsverfahren und dem weiteren Ablauf; kontaktieren Sie mich. Die Erfolgsaussichten für einen Widerspruch stehen nicht ungünstig. Mehr als 1/5 der Widerspruchsverfahren erledigen sich zu Gunsten der Antragsteller.

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente – Erfolgsquoten

Im Verwaltungsverfahren über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung werden ca. die Hälfte der Anträge abgelehnt. Von den eingelegten Widersprüchen haben ca. 20 % im Widerspruchsverfahren Erfolg. Die Erfolgsquote im Klageverfahren erhöht sich auf über 30 %. Sofern gegen ein ablehnendes sozialgerichtliches Urteil Berufung eingelegt wird, haben ca. 20 % der Verfahren ein erfolgreiches Ende.

PDF Download – Muster Widerspruch

Diagramm –  Anspruch auf Erwerbsminderungsrente – Erfolgsquoten

Wie lange muss ich auf den Abschluss des Widerspruchsverfahrens warten?

Hier gilt es ähnlich, wie im Antragsverfahren, etwas geduldig zu sein. Mit einer Verfahrensdauer von ca. 2-3 Monaten muss gerechnet werden. Anders aber, als im Antragsverfahren, kann bereits nach 3 Monaten eine Untätigkeitsklage erhoben werden. Warten Sie also auch hier nicht unnötig lange; ich helfe Ihnen bei der Beschleunigung Ihres Widerspruchs.

Was kann ich tun, wenn auch mein Widerspruch gegen die Ablehnung meines Rentenantrags erfolglos blieb?

Auch insoweit gilt es, sich nicht entmutigen zu lassen. Spätestens jetzt sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Kontaktieren Sie mich. Ich berate Sie gerne zum weiteren Verfahren vor dem Sozialgericht. Gegen den zurückgewiesenen Widerspruch ist binnen 1 Monats nach Zugang der Ablehnung Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Die Erfolgsaussichten im Klageverfahren stehen ebenfalls gut und sogar mit mehr als 1/3 besser, als im Widerspruchsverfahren. Allerdings beträgt die durchschnittliche Dauer eines gerichtlichen Verfahrens 1 ½ Jahre.

Was kann ich gegen die Abweisung meiner Klage unternehmen?

Gegen ein Urteil oder einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, mit dem der Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgewiesen wurde, kann binnen 1 Monats nach Zugang der gerichtlichen Entscheidung Berufung eingelegt werden. Das kann bei dem Sozialgericht selbst oder dem zuständigen Landessozialgericht erfolgen. Eine Berufung sollten Sie nicht ohne Anwalt einlegen. Gerne berate ich Sie auch zum Berufungsverfahren. Die Berufungsverfahren dauern im Durchschnitt ca. 1 Jahr und enden mit einer Quote von 1/5 durchaus auch erfolgreich für den Rentenantragsteller.

Warum wird eine Rente wegen Erwerbsminderung nur befristet gewährt?

Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur befristet geleistet; und zwar für maximal 3 Jahre. Sie werden nur dann von Anfang an unbefristet bewilligt, wenn nach den medizinischen Befundunterlagen und/oder Gutachten unwahrscheinlich ist, dass sich der Gesundheitszustand noch wieder bessert.

Was muss ich vor Ablauf der Befristung der Erwerbsminderungsrente tun?

Rechtzeitig vor Ablauf der Frist, in der Regel genügen 3 Monate, ist bei der DRV ein Weiterzahlungsantrag zu stellen. Auch dieser kann entweder online über die Homepage der DRV oder vor Ort in einer Geschäftsstelle der DRV persönlich gestellt werden. Dort erhält man auch alle für die Weitergewährung erforderlichen Unterlagen. Auch die Weitergewährung einer Rente erfolgt für maximal 3 Jahre. Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen im Zusammenhang mit der Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zur Verfügung.

Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt wurde?

Leider ist die Weitergewährung kein Automatismus. Die DRV prüft, ob die Voraussetzungen für eine weitere Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung noch erfüllt sind. In dem Zusammenhang kann es auch zu einer erneuten Begutachtung kommen. Es kommt regelmäßig vor, dass ein Weitergewährungsantrag abgelehnt wurde. In dem Fall ist dann, wie bei einer Ablehnung eines Rentenantrags, binnen 1 Monats nach Zugang der Ablehnung Widerspruch einzulegen. Gerne berate ich Sie zum Widerspruchsverfahren.

Wann erfolgt eine Entfristung der Erwerbsminderungsrente?

Die grundsätzlich befristete Rente kann bis zu einer Gesamtdauer von 9 Jahren befristet weiterbewilligt werden. Hat sich der Gesundheitszustand dann nicht gebessert, tritt eine Dauerrente ein.

Rente wegen Berufskrankheit oder Arbeitsunfall

Was ist eine Rente wegen Berufskrankheit?

Von der Rente wegen Berufsunfähigkeit gänzlich zu unterscheiden ist die Rente wegen Berufskrankheit. Letztgenannte Rente, die auch Unfallrente oder Verletztenrente genannt wird und auch nach einem Arbeitsunfall beantragt werden kann, wird nicht von der DRV sondern der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Berufskrankheit bzw. ein erlittener Arbeitsunfall. Wann und ob das vorliegt, ist mitunter nicht ganz eindeutig zu klären. Aus dem Grund sollte frühzeitig ein Rechtsanwalt um Rat gebeten werden. Für Fragen rund um das Thema Berufskrankheiten und Arbeitsunfall stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Wann kann ein Antrag auf Berufskrankheit bzw. Arbeitsunfall gestellt werden?

Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit infolge einer Berufskrankheit oder nach einem erlittenen Arbeitsunfall eingeschränkt ist, können Sie einen Antrag auf Gewährung einer Rente stellen. Die Rente wird gewährt, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % (MdE > 20 %) gemindert ist. Die MdE wird durch ärztliche Befunde bzw. Gutachten festgestellt.

Wo beantrage ich die Rente wegen Berufskrankheit bzw. Arbeitsunfall?

Die Rente wird bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) beantragt. Welche das ist, erfahren Sie über Ihren Arbeitgeber.

Wie beantrage ich eine Rente wegen Berufskrankheit bzw. Arbeitsunfall?

Der Rentenantrag kann entweder online über die Homepage der BG oder vor Ort in einer Geschäftsstelle der BG persönlich gestellt werden. Dort erhält man alle für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen. Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente zur Verfügung.

Was kann ich tun, wenn mein Rentenantrag abgelehnt wurde?

Diesbezüglich gilt das Gleiche, was schon zur Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ausgeführt wurde. Geben Sie nicht auf; lassen Sie sich nicht entmutigen! Gegen die Ablehnung des Rentenantrags muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang der Ablehnung Widerspruch bei der BG eingelegt werden. Ich berate Sie zum Widerspruchsverfahren und ggf. erforderlichen Klageverfahren.

COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall 

Auch eine COVID-19-Erkrankung kann einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Man unterscheidet dabei ebenfalls zwischen Berufskrankheit und Arbeitsunfall. Unter welchen Voraussetzungen die Unfallversicherung eintritt und was sie leistet, lesen Sie nachfolgend.

Laut einer Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungen (Anlage) wurden im Jahre 2020 knapp 60 % der gemeldeten Berufskrankheiten und 35 % der angezeigten Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit einer COVID-19 Erkrankung als Versicherungsfall anerkannt. Ende 2021 stellten sich diese Zahlen mit 65 % der Berufskrankheiten und 31 % der Arbeitsunfälle nahezu vergleichbar dar, obwohl sich die insgesamt gemeldeten Fälle der COVID-19 Erkrankungen bei den Berufskrankheiten mehr als verfünffachten und bei den Arbeitsunfällen mehr als verdreifachten.

PDF Download – Statistik der DGVU zu COVID-19

Rufen Sie mich an unter  0381 446 67 139  oder vereinbaren Sie einen Termin unter . . Gerne berate ich Sie zu diesem Thema.

COVID-19 als Berufskrankheit

Von der Nummer 3101 der sogenannten Berufskrankheitenliste werden Personen erfasst, die

(1) im Gesundheitsdienst oder 

(2) in der Wohlfahrtspflege oder

(3) in einem Laboratorium arbeiten oder

(4) durch eine andere Tätigkeit

der Infektionsgefahr mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt sind.

Zum Gesundheitsdienst zählen z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheken, Physiotherapieeinrichtungen, Krankentransporte, Rettungsdienste oder Pflegedienstleistungen.

Zu den Einrichtungen der Wohlfahrtspflege gehören neben Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfeeinrichtungen auch Einrichtungen für behinderte oder psychisch erkrankte Menschen oder Menschen in besonderen sozialen Situationen (z.B. Suchthilfe oder Hilfen für Wohnungslose).

COVID-19 als Arbeitsunfall

Eine Anerkennung als Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer Tätigkeit mit einer mit dem Virus infizierte Person („Indexperson“) zurückzuführen ist. Dies erfordert einen intensiven beruflichen Kontakt mit dieser Indexperson und eine Erkrankung innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt. Zu der Frage, wie intensiv der Kontakt gewesen sein muss, geben die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und das Robert-Koch-Institut Hinweise. Demnach kann ein Kontakt mit einer Indexperson im näheren Umfeld zu einer Ansteckung führen, wenn dieser länger als zehn Minuten dauert, ohne dass die Beteiligten einen Mund-Nase-Schutz oder eine FFP2-Maske tragen. In Gesprächssituationen kann auch eine kürzere Zeitspanne ausreichen.

Leistungen der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)

Sind die Voraussetzungen einer Berufskrankheit bzw. eines Arbeitsunfalls anerkannt worden, übernimmt die Unfallversicherung die Kosten Ihrer Heilbehandlung sowie Ihrer medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Insbesondere im Rahmen der beruflichen Rehabilitation soll Ihnen das sogenannte Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) den Wiedereinstieg in Ihre Arbeit ermöglichen bzw. erleichtern. Bei einer dauerhaften Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit (z.B. infolge von Long-COVID) von mindestens 20 % kommt auch die Zahlung einer sogenannten Verletztenrente (Unfallrente) in Betracht.

Long-COVID

Die COVID-19 Erkrankung ist nicht nur eine gefährliche Krankheit. Sie
kann auch sehr häufig zu teilweise schweren Langzeitfolgen, die auch als Long-COVID
oder Post-COVID-Syndrom bekannt sind, führen. Mit einer zeitlichen Verzögerung von 1-4
Monaten nach der vermeintlichen Besserung und ersten Arbeitsversuchen können sich Symptomen wie Kopf- und Gliederschmerzen, Atemnot, Geruchs- und Geschmacksverlust, Konzentrationsschwäche, Gedächtnis- und Lesestörungen sowie Erschöpfungszustände beziehungsweise das Fatigue-Syndrom zeigen. Da diese Krankheitsbilder erst zeitverzögert auftreten, werden sie nicht zwangsläufig mit der vorausgegangenen COVID-19 Erkrankung in Zusammenhang gebracht. Um so wichtiger ist es deshalb, frühzeitig den Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit bzw. Arbeitsunfall gestellt zu haben.

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