Eine gesetzliche Regelung zu der Frage der Ermittlung angemessener Flächen für eine Kita liegt nicht vor.
Jedenfalls kann sich hierfür nicht auf eine frühere Richtlinie berufen werden, wenn diese nicht mehr in Kraft ist; zudem entfaltet sie als Verwaltungsvorschrift ohnehin keine Außenwirkung zulasten des Einrichtungsträgers. Offenbar orientieren sich die bisher hierfür seitens der Kostenträger angesetzten Werte zur Fläche pro Kind an der Handreichung des Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur Erlaubniserteilung für die Betrieb von Kindertageseinrichtungen aus dem Jahr 2001. Die derzeit aktuelle Handreichung des Ministeriums zur Erlaubniserteilung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 6. Oktober 2006 enthält zu den räumlichen Gegebenheiten zwar konkrete Aussagen. Diese Empfehlungen legen als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis jedoch nur Richtwerte für die Mindestflächen pro Kind fest, bei deren Einhaltung eine Kindeswohlgefährdung nicht zu erwarten ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Mindestfläche für Kindergarten und Hort als Basis für die Ermittlung der angemessenen Flächen ansetzt werden. Eine solche Gleichsetzung der lediglich auf die Mindestvoraussetzungen für das Kindeswohl und damit auf Gefahrenabwehr abzielenden Vorgaben für die Betriebserlaubnis mit der zur Erfüllung des Beförderungsauftrags prinzipiell angemessenen Fläche entspricht nicht der Systematik des Gesetzes. Entscheidend muss stets die konkrete Situation der jeweiligen Einrichtung im Einzelfall sein (vgl. Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII beim LAGuS M-V vom 10.10.2014).
Quelle: LAGuS M-V