Verwaltungskostenpauschale enthält nicht Kosten für Betriebsrat und Steuerberater
Die Kosten für Steuerberater und dem Betriebsrat sind zusätzlich im Rahmen des Entgelts zu berücksichtigen.
Gegen die Berücksichtigung der Kosten für den Betriebsrat in der Verwaltungskostenpauschale spricht, dass nicht jeder Träger einer Kindertageseinrichtung über einen Betriebsrat verfügt. Wären diese Kosten in die Pauschale eingerechnet, so würden Einrichtungen mit Betriebsrat gegenüber solchen ohne Betriebsrat benachteiligt.
Die Kosten für den Steuerberater beinhalten die Vergütung für eine Dienstleistung, so dass es angemessen ist, sie auch als solche geltend zu machen. Dass das Formular „Kostenkalkulation“ in der Rubrik 4.3 auch die Position „sonstige Kosten“ enthält, lässt erkennen, dass der Antragsgegner selbst von der Möglichkeit ausgeht, weitere Kosten für Dienstleistungen gesondert in die Kalkulation einzubeziehen (vgl. Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII beim LAGuS M-V vom 10.10.2014).
Quelle: LAGuS M-V