Endet damit auch ein langjähriger Streit zwischen Krankenkassen und Eingliederungshilfeträgern?
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschied in seiner Sitzung vom 26. März 2021 (B 3 KR 14/19 R) darüber, ob eine gesetzlich Krankenversicherte, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt, von der beklagten Krankenkasse Leistungen für eine dreimal tägliche Medikamentengabe als einfachste Leistung der häuslichen Krankenpflege beanspruchen könne und von den Kosten dieser Versorgung freizustellen sei.
Die Richter entschieden zugunsten der Versicherten und bestätigten damit die zuvor ergangene Entscheidung des Bayrischen Landessozialgerichts aus dem Jahre 2019 (L 5 KR 403/19). Weder der Mietvertrag noch die Verträge der Bewohner untereinander oder mit von ihnen beauftragten Leistungserbringern der Versicherten vermittelte einen Anspruch darauf, durch eine der in der Wohngruppe anwesenden oder für deren Mitglieder tätigen Personen dreimal täglich die notwendige Hilfe bei der Einnahme ihrer Medikamente zu erhalten, ohne dass es dazu eines gesonderten Auftrags durch sie selbst bedurft hätte.
Die Richter hörten die beklagte Krankenkasse auch nicht mit deren Argument, die Versorgung der Pflegebedürftigen in der Wohngruppe käme ihrer Art nach einer vollstationären Pflegeversorgung gleich. Die Grenze zwischen ambulanter und stationärer Pflegeversorgung i.S. des SGB XI verläuft nach Auffassung des entscheidenden Senats des BSG dort, wo ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen „Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen“. Abgrenzungsrelevant ist danach weniger die rechtliche und/oder personelle Gestaltung auf der Anbieterseite als der Umfang der den Pflegebedürftigen zu gewährleistenden Leistungen. Es ist deshalb unschädlich, wenn auf Anbieterseite sowohl in Bezug auf die Vermietung als auch Leistungen der Behandlungspflege eine personelle Identität herrscht.